Satzung
über Aufwendungsersatz und Gebühren
für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren
in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.11.2012
Die Gemeinde Ursberg erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 1 bis 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) sowie aufgrund von Art. 2 und 8 KAG folgende
§ 1 Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen
„Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG) werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.“
§ 2 Gebühren für freiwillige Leistungen
1) Die Gemeinde Ursberg erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
§ 3 Aufwendungsersatz, Gebühren
1) Die Höhe der Aufwendungskosten bzw. der Gebühren für die Leistungen nach den §§ 1 und 2 richtet sich nach den Pauschalsätzen, die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt sind. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
§ 4 Schuldner
1) Bei Pflichtleistungen (§ 1) bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
2) Bei freiwilligen Leistungen (§ 2) ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Fälligkeit
Der Aufwendungsersatz und die Gebührenschuld werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 6 Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 01.10.2005 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Aufwendungsersatz und die Gebühren für Einsätze gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Ursberg vom 19.06.2001 außer Kraft.
Ursberg, den 09.09.2005
Gemeinde Ursberg
Schmid
Erster Bürgermeister
Anlage
zur Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Ursberg
Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Aufwendungsersatz) der Gemeinde Ursberg
Der Aufwendungsersatz (für Pflichtleistungen) und die Benutzungsgebühr (für die Inanspruchnahme freiwilliger Leistungen) setzen sich aus den Sachkosten (Nummern 1 bis 5) und den Personalkosten (Nummer 6) zusammen. Die folgenden Pauschalsätze gelten für den Aufwendungsersatz und die Benutzungsgebühr.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
a) Lösch- oder Sonderfahrzeuge, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt 2,50 €
b) eine Drehleiter DL 23-12 3,50 €
c) einen Rüstwagen/Gerätewagen (Gefahrgut) 3,50 €
d) einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- o. Abrollkipper) 2,50 €
e) eine Lichtgiraffe 2,50 €
f) ein Kleinalarmfahrzeug (Mehrzweckfahrzeug) 2,00 €
g) einen Transporter (Kombi) 2,00 €
h) einen Einsatzleitwagen oder PKW 2,00 €
i) einen Anhänger 1,00 €.
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereintreffens - je Stunde für
Lösch- oder Sonderfahrzeuge,
soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt 51,50 €
eine Drehleiter DL 23-12 66,50 €
einen Gerätewagen „Öl“ 41,00 €
ein Motorboot 25,50 €
einen Rüstwagen 66,50 €
ein Kleinalarmfahrzeug/Pulverlöschfahrzeug P 250 15,50 €
einen Transporter (Kombi) 15,50 €
einen Einsatzleitwagen oder PKW 15,50 €
einen 1-Achs-Anhänger 5,00 €
eine Lichtgiraffe 22,50 €
eine Anhängerleiter 22,50 €
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden, werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In den Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Die Arbeitsstundenkosten betragen - gerechnet vom Zeitpunkt des Abholens des Gerätes aus dem Feuerwehrhaus bis zum Zeitpunkt des Zurückbringens - je Stunde für:
Tragkraftspritze TS 8/8 20,50 €
Leichtschaum- oder Absauggerät 20,50 €
Schlauchboot 10,00 €
Wasserstrahlpumpe 2,50 €
Tauchpumpe elektrisch 13,00 €
Turbinentauchpumpe 13,00 €
Schmutzwasserpumpe, Allzweckpumpe elektrisch 13,00 €
Schmutzwasserpumpe, Allzweckpumpe mit Motor 13,00 €
Ölumfüllpumpe, Säure- und Laugenpumpen 41,00 €
Wassersauger 20,50 €
Belüftungsgerät 20,50 €
Ölauffangbehälter ( 3 cbm) 5,00 €
Ölsperre je Meter 2,00 €
Rettungspreizer und -schere einschl. Ölaggregat 31,00 €
Stromaggregat bis 8 KVA 15,50 €
Stromaggregat über 8 KVA 25,50 €
Halogenscheinwerfer 2,50 €
Scheinwerferstativ 2,50 €
Handscheinwerfer 2,50 €
Arbeitsstellenscheinwerfer 2,50 €
Kabeltrommel Lichtstrom 2,50 €
Kabeltrommel Drehstrom 2,50 €
Mechanische o. hydraul. Winde, hydraulisches Hebe- o. Bergungsgerät 10,50 €
Greifzug 10,50 €
Hebekissen, Kanal- oder Leckdichtkissen 10,50 €
Motorsäge, Trenn- und Schneidegerät 15,50 €
Trennschleifer 3,00 €
Elektroschweißgerät (mit Flaschenfüllung) 10,50 €
Autogenschweißgerät (mit Flaschenfüllung) 10,50 €
Rollgliss 10,50 €
Atemschutzgerät mit Maske (PA) 20,50 €
Frischluftgerät 2,50 €
Handfeuerlöscher 6 kg ohne Ersatzfüllung 2,00 €
Handfeuerlöscher 12 kg ohne Ersatzfüllung 2,00 €
Feuerlöscher CO ohne Ersatzfüllung 2,50 €
Bienenschutzausrüstung 18,00 €
Anhängeleiter 20,50 €
Türöffnungsgerät mit Bedienung pro Türe 41,00 €
Heuwehrgerät 25,50 €
Elektronenblitzleuchte 2,50 €
Wathose 2,50 €
Kübelspritze 2,00 €
Saugschlauch 5,00 €
Saugkorb 2,00 €
B-Strahlrohr 2,00 €
C-Strahlrohr 2,00 €
B/C-Druckschläuche je Länge 2,00 €
Hydrantenstandrohr mit Schlüssel 3,00 €
Schiebeleiter 5,00 €
Steckleiter, pro Teil 2,00 €
Zumischer 2,50 €
Löschlanze 2,00 €
Schlauchbrücke Paar 5,00 €
Sammelstück 2,50 €
Verteilungsstück 2,50 €
Stützkrümmer 2,50 €
Sonstige wasserführende Armaturen 2,00 €
Beseitigung verschiedener Nester (Wespen, Bienen, usw.),
einschließlich Personalkosten 41,00 €
4. Geräteüberlassungsgebühren
Für die Überlassung (Ausleihen) von Geräten werden Geräteüberlassungsgebühren erhoben. Es werden je Stunde, in der die Geräte ausgeliehen werden, die jeweils unter Ziffer 3. festgesetzten Gebühren berechnet.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Geräteüberlassungsgebühren erhoben. Die Gebühren sind, gleichgültig wie lange die Geräte tatsächlich benutzt worden sind, für den Zeitraum der Überlassung zu bezahlen.
5. Gebühren für Wartungsarbeiten und Materialgebühren
a) Leistungen der Schlauchwerkstätte
Schlauchpflege (Waschen und Trocknen)
-Für B- und C-Schläuche je Schlauch 5,00 €
-mit Druckprüfung je Schlauch 6,00 €
Einbinden von Kupplungen je Kupplung 3,00 €
Vulkanisieren je Schadstelle 3,50 €
Sonstige Leistungen der Schlauchpflege je Stunde 18,50 €
b) Leistungen der Atemschutzwerkstatt
Überprüfung der Maske 5,00 €
Reinigung der Maske 5,00 €
1/2-jährliche Geräteprüfung nach FWDV 7 Preßluftatmer 13,00 €
Atemflaschen füllen 200/300 bar 4,00 €
6-jährige Prüfung mit Maske 51,00 €
c) Verbrauchsmittel
Ölbinder je Sack 26,00 €
Entsorgung von Ölbindemitteln je angefangenen Sack 8,00 €
6. Personalkosten
1) Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
2) Für die Einsätze ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird einschließlich des gemeindlichen Eigenanteils (Zuschlag von 20 v.H.) 13,20 €
berechnet.
Für den Kommandanten werden pro Stunde 18,30 €,
für den stellvertretenden Kommandanten 15,20 €
pro Stunde berechnet.
Soweit die Gemeinde Ursberg Verdienstausfall (Art. 9 Abs. 3 BayFwG) oder fortgezahltes Arbeitsentgelt (Art. 10 BayFwG) erstatten muss, werden die geltend gemachten Beträge zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags von 20 v.H. berechnet.
7. Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst und je Feuerwehrdienstleistenden die Stundensätze nach § 11 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) erhoben.