Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I),zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl. S 958) erläßt die Gemeinde Ursberg folgende

 

Verordnung

über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Inhalt der Verordnung

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Ursberg.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1)   Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des

§ 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

 

(2)   Gehbahnen sind

 

a)      die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder

b)      in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1 m, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

 

(3)   Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bau-weise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

 

§ 3 Verbote

 

(1)   Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

 

(2)   Insbesondere ist es verboten,

 

a)      auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen;

 

b)      Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

 

c)      Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

aa)  auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

bb) neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen

      verunreinigt werden können

cc) in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffent-  

      lichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

 

(3)   Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

§ 4 Reinigungspflicht

 

(1)   Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

 

(2)   Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

 

(3)   Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

 

(4)   Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

 

(5)   Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch.

 

§ 5 Reinigungsarbeiten

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

 

a)      nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Montat an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit das Laub insbesondere bei feuchter Witterung als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.

 

b)      von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

 

 

c)      bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

 

§ 6 Reinigungsfläche

 

(1)   Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und

 

a)      bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist),

b)      bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses der Mittellinie des Straßengrundstücks bzw. der Fahrbahnmitte

 

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus  senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt wird.

 

(2)   Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straßen, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

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§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

 

(1)   Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungs-pflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

 

(2)   Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

 

(1)   Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

 

(2)   Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zu einander stehen, wie die Grundstücksflächen.

 

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

§ 9 Sicherungspflicht

 

(1)   Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

 

(2)   § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind.

 

 

§ 10 Sicherungsarbeiten

 

(1)   Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt, Tausalz), zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

(2)   Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

 

§ 11 Sicherungsfläche

 

(1)   Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

 

(2)   § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

Schlussbestimmungen

 

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

 

(1)   Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

 

(2)   Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.

 

(3)   In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.      entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

 

2.      die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

 

3.      entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

a)      Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

b)      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 08.11.2000 außer Kraft.

 

Ursberg, 16. November 2010

 

 

 

 

 

 

Walburger

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (Straßenreinigungsverzeichnis)

 

 

Gruppe A: (Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)


 

Ursberg:

 

Faulbergstraße

Prämonstratenser Straße

Thannhauser Straße

 

Bayersried:

 

St.-Georg-Straße (Bereich GZ 12)

 

 

Mindelzell:

 

Dorfstraße

Raunauer Straße

Ursberger Straße

 

Oberrohr:

 

Hauptstraße

 


 

Gruppe B: (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

 


Bayersried:   

 

Am Mühlsteig

Am Steg

Auf der Point

Beim Feldtor

Birkenstraße

Brennerstraße

Dr.-Rothermel-Straße

Friedhofstraße

Hainbuchenstraße

Hohlweg

In den Gärten

Kirchgraben

Kreuzweg

Mindelweg

Plattenweg

St.-Georg-Straße (ohne GZ 12)

Ulmenweg

Weißdornstraße

Wiesenstraße

Zum Ochsenberg

 

Mindelzell:

 

Am Waldwinkel

Am Wiedanger

Auweg

Bellerweg

Hl.-Kreuz-Straße

Im Feldle

Kiefernweg

Lettenberg

Lichtenaustraße

Lohgasse

Mühlstraße

Premacher Straße

Raiffeisenstraße

Speigelweg

Weiherweg

 

Ursberg:

 

Agia-Strell-Straße

Angelina-Martin-Straße

Dominikus-Ringeisen-Straße

Dr.-Ilsabe-Gestering-Straße

Ignaz-Dietrich-Ring

Im Baumgarten

Josefsplatz

Joseph-Bernhart-Straße

Klosterhof

Maurus-Gerle-Straße

Monika-Seemüller-Straße

Rudolf-Lang-Straße

 

 

Premach:

 

Am Lindenhang

Bgm.-Kerler-Straße

Krumbacher Weg

Waldblick

 

Oberrohr:

 

Am Borst

Am Mittleren Kreuz

Am Weglanger

Angerweg

Bergstraße

Blumenstraße

Flurstraße

Gartenstraße

Gassenweg

Haldenweg

Kapellenstraße

Kirchberg

Riedweg

Rosenstraße

Talweg