Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Ursberg

 

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ursberg folgende

 

Satzung:

 

 

§ 1  Steuertatbestand

 

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von

 

1.      Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.      Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.      Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4.      Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5.      Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.      Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7.       Hunden in Tierhandlungen.

 

 

§ 3  Steuerschuldner, Haftung

 

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

           

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

 

§ 4  Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

 

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

 

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

 

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

 

§ 5  Steuermaßstab und Steuersatz

 

1.      Die Steuer beträgt für den ersten Hund eines Halters 25,00 €, für jeden weiteren Hund je

50,00 €.

 

2.      Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

 

§ 6  Steuerermäßigungen

 

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

           

1.      Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.

2.      Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl S. 51) mit Erfolg abgelegt haben.

 

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen mit weniger als 25 Wohngebäuden, die mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

 

§ 7  Züchtersteuer

 

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

 

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

 

 

§ 8  Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

 

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Lauf des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

 

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

 

§ 9  Entstehung der Steuerpflicht

 

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

 

§ 10  Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

 

 

§ 11  Anzeigepflichten

 

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden.

 

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

 

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 12 Hundesteuermarke

 

(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wird, gibt die Gemeinde Ursberg eine Hundesteuermarke aus. Sie bleibt Eigentum der Gemeinde.

 

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Ursberg kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären.

 

(3) An Hunden, die sich außerhalb eines umfriedeten Grundbesitzes oder außerhalb der Wohnung aufhalten, ist eine gültige Hundesteuermarke sichtbar zu befestigen.

 

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Hundesteuermarke innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.

 

(5) Verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken werden gegen eine Gebühr von 3,00 € ersetzt.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 07.10.2005 außer Kraft.

 

 

 

Ursberg, den 07.12. 2006

 

 

 

 Schmid         

      Erster Bürgermeister