Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

 

der Gemeinde Ursberg

vom 15. November 2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.10.2016

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ursberg folgende

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

 

 

§ 1  Beitragserhebung

 

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung  für das Gebiet der Gemeinde Ursberg einen Beitrag.

 

§ 2  Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird erhoben für

 

1.       bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder

2.       tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

 

§ 3  Entstehen der Beitragsschuld

 

1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

 

 

§ 4  Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5  Beitragsmaßstab

 

1)       Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude

berechnet. Die Grundstücksfläche wird, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, bis zu einer Tiefe von 50 Metern herangezogen. Bei Eckgrundstücken ist die Begrenzung auf beide Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen. Reicht die Bebauung über die Begrenzung nach  Satz 2 hinaus, so ist die Begrenzung 10 Meter hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen.

 

2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1, Alternative 1.

 

4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

a)       im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

b)       im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen,

c)       im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

  

Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossfläche, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

 

§ 6  Beitragssatz

 

1) Der Beitrag beträgt (ohne Mehrwertsteuer)

 

                         pro m² Grundstücksfläche                                         1,10 €

                         pro m² Geschossfläche                                               4,96 €.

 

§ 7   Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 8  Ablösung des Beitrags

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9  Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlich entstanden Höhe zu erstatten.

 

2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.

 

§ 10  Gebührenerhebung

 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

 

§ 11 Grundgebühr

 

1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

 

2) Die Grundgebühr (ohne MWSt.) beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

 

                 bis   4 m³/h          (entspricht Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h)                      44,00 €/Jahr

                 bis  10 m³/h         (entspricht Nenndurchfluss bis 6,0 m³/h)                      55,00 €/Jahr

                 bis 16 m³/h          (entspricht Nenndurchfluss bis 10,0 m³/h)                    66,00 €/Jahr

 

 

§ 12 Verbrauchsgebühr

 

1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 0,88 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers (ohne Mehrwertsteuer).

 

2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn

 

                1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder              

                2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablösung nicht ermöglicht wird oder

                3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen   

                    Wasserverbrauch nicht angibt.

 

3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 0,88 € (ohne MWSt.) pro m³ entnommenen Wassers.

 

§ 13  Entstehen der Gebührenschuld

 

1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme.

 

2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

§ 14  Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 15  Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet, übergangsweise zum 1. Januar 2011 halbjährlich. Die

Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

2) Auf die Gebührenschuld sind zum  15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

 

§ 16  Mehrwertsteuer

 

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 17  Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

 

 

 

§ 18  Inkrafttreten

 

1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.04.2005 außer Kraft.

 

                                                                                                                             Ursberg, den 16. November 2010

                                                                                                                             Gemeinde Ursberg

 

 

 

                                                                                                                             Walburger

                                                                                                                             Erster Bürgermeister