Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)

 

der Gemeinde Ursberg

vom 15. November 2010

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ursberg folgende

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

 

§ 1  Beitragserhebung

 

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung  für das Gebiet der Gemeinde Ursberg einen Beitrag.

 

§ 2  Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

 

1.       für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder

2.       sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

§ 3  Entstehen der Beitragsschuld

 

1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

 

§ 4  Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5  Beitragsmaßstab

 

1)       Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude

berechnet. Die Grundstücksfläche wird, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, bis zu einer Tiefe von 50 Metern herangezogen. Bei Eckgrundstücken ist die Begrenzung auf beide Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage hat, zu beziehen. Reicht die Bebauung über die Begrenzung nach  Satz 2 hinaus, so ist die Begrenzung 10 Meter hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen.

 

2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1, Alternative 1.

4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

a)      im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

b)      im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen,

c)       im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

5) Wird ein unbebautes aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

  

Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossfläche, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

 

§ 6  Beitragssatz

 

1) Der Beitrag beträgt

 

                         pro m² Grundstücksfläche                                         2,05 €

                         pro m² Geschossfläche                                               9,20 €.

 

2)       Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

§ 7   Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

 

§ 8  Ablösung des Beitrags

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9  Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlich entstanden Höhe zu erstatten..

 

2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.

 

§ 10  Gebührenerhebung

 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

 

§ 11 Schmutzwassergebühr

 

1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,51 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

 

2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus einer Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt.

 

Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1.       ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.       der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.       sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag

1. Januar eines Jahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

3)     Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er

ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

 

4)     Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen

 

a)       Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich

b)       das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

c)       das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

 

5)     Im Falle des § 11 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 1. Januar mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

 

§ 12 Niederschlagswassergebühr

 

1) Die Niederschlagswassergebühr wird nach der bebauten und befestigten Fläche erhoben, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung ist die bebaute Fläche inklusive Garagen oder andere Nebengebäude und ein Zuschlag für sonstige überbaute bzw. befestigte Flächen (z. B. Trauffläche, Terrassen, Stellplätze).

 

2) Der Zuschlag beträgt in der

 

Kategorie I (alte Wohnsiedlungen und Neubaugebiete):                           25 v.H. der bebauten Fläche nach Absatz 1

Kategorie II (dörfliche Mischgebiete und

gewerblich genutzte Grundstücke):                                                               15 v.H. der bebauten Fläche nach Absatz 1.                                                                                                                                              

 

3) Wird nachgewiesen, dass die tatsächlichen sonstigen befestigten Flächen um mehr als  50 m² geringer als die nach Absatz 2 festgestellten Flächen sind, werden die tatsächlichen sonstigen Flächen angesetzt. Der Antrag, die sonstigen befestigten Flächen abweichend von Absatz 2 festzusetzen, ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.

 

4) Wird festgestellt, dass die tatsächlichen befestigten sonstigen Flächen die nach Absatz 2 berechneten Flächen um mehr als 100 m² übersteigen, werden der Gebührenrechnung die tatsächlichen sonstigen befestigten Flächen zu Grunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird. Dabei ist von den nachfolgenden Abflussbeiwerten auszugehen:

 

Flächentyp                                          Art der Befestigung                                         Abflussbeiwert

Straßen‚Wege und Plätze                  Asphalt, fugenloser Beton                                                               0,90

(flach)                                                   Pflaster mit dichten Fugen                                                               0,75

                                                               fester Kiesbelag                                                                 0,60

                                                               Pflaster mit offenen Fugen                                              0,50

                                                               Lockerer Kiesbelag, Schotterrasen                                 0,30

                                                               Verbundsteine mit Fugen, Sickersteine                          0,25

                                                               Rasengittersteine                                                               0,15

 

Böschungen, Bankette und              Toniger Boden                                                                   0,50

Gräben mit Regenabfluss in             Lehmiger Sandboden                                                       0,40

das Entwässerungssystem                                Kies- und Sandboden                                                       0,30

 

Gärten, Wiesen und Kultur-             Flaches Gelände                                                                 0,00 bis 0,10

land mit möglichem Regen-             Steiles Gelände                                                                   0,10 bis 0,30

abfluss in das Entwässerungs-

system

 

5) Wird das Niederschlagswasser ganz oder teilweise versickert, kann die Niederschlagswassergebühr um 50 v.H. ermäßigt werden. Für die Antragsfrist gilt Abs. 3 entsprechend.

 

        6) Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.Januar des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume solange Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben.

 

        7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,19 € pro m² und Jahr.

 

§ 13  Gebührenzuschläge

 

Für Abwässer im Sinne des § 11 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v.H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.H., so beträgt der Zuschlag 100 v.H. des Kubikmeterpreises.

 

§ 14  Gebührenabschläge

 

Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinne des § 11 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage  eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

 

§ 15  Entstehen der Gebührenschuld

 

1) Die Schmutzwassergebühr  entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.

 

2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

 

 

 

 

§ 16  Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 17  Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

 

1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet, übergangsweise zum 1. Januar 2011 halbjährlich. Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

2) Auf die Gebührenschuld sind zum  15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

 

§ 18  Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe

maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

 

§ 19  Inkrafttreten

 

1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.04.2005 außer Kraft.

 

                                                                                                                             Ursberg, den 16. November 2010

                                                                                                                             Gemeinde Ursberg

 

 

 

                                                                                                                              

 

                                                                                                                             Walburger

                                                                                                                             Erster Bürgermeister